Satzung
Satzung des Vereins „Herz zu Kopf e.V.“
mit Sitz in Görlitz
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Herz zu Kopf e.V.“.
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
3. Sitz des Vereins ist Görlitz
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2025.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von an Krebs erkrankten Kindern und
Jugendlichen sowie deren Angehörigen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
◦ Organisation und Finanzierung von Hilfsangeboten (z. B. Kopfbedeckungen,
Perücken, Tücher,gezielte Hilfen für Familien in
Belastungssituationen,Emitionale Entlastung mit Hilfe von entsprechendem
Fachkräften,Entlastung im Alltag,Angebote für Geschwisterkinder)
◦ kreative und therapeutische Angebote (z. B. Malen, Musik,
Kochen,Entspannung,Energiearbeit,Sportstunden,Gesundheitskurse)
◦ Gesprächsrunden, Austauschmöglichkeiten und psychosoziale Unterstützung,
◦ Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Gesellschaft für die Situation der
Betroffenen,
◦ Einwerben von Spenden und Fördermitteln.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
◦ Austritt (schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit vierwöchiger Frist),
◦ Ausschluss (bei vereinsschädigendem Verhalten, durch Beschluss des
Vorstandes),
◦ Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
§ 5 Mitgliedsarten und Beiträge
1. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaftsarten:
• Jugendmitglieder (unter 18 Jahren): sind beitragsfrei.
• Gründungsmitglieder engagieren sich aktiv im Vereinsleben, nehmen regelmäßig an
Vereinsaktivitäten teil und übernehmen Aufgaben. Die Gründungsmitglieder sind
dauerhaft beitragsfrei.
• Fördermitglieder aktiv: unterstützen den Verein sowohl durch Mitarbeit als auch durch
finanzielle Förderung.
• Fördermitglieder ausschließlich zahlend: beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben,
unterstützen den Verein jedoch regelmäßig finanziell.
◦ Fördermitglieder dieser Art erhalten Vergünstigungen bei
Vereinsveranstaltungen.
• Ehrenmitglieder: können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden; sie sind beitragsfrei.
2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgelegt.
3. Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 Mal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor dem Termin.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Wahl und Abberufung des Vorstands,
• Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
vom Versammlungsleiter(1.oder 2. Vorstandsvorsitzender)und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
◦ der/dem 1. Vorsitzenden,
◦ der/dem 2. Vorsitzende
• erweiterter Vorstand :
- Schatzmeister und Kassenprüfer
- Schriftführer und stellvertretender Schriftführer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der
stellvertretende/r Vorsitzende.Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter jeweils allein vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit
gewählt.
Sie bleiben so lange im Amt,bis sie ihr Amt niederlegen oder von der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 9 Anstellung von Vorstandsmitgliedern
1. Der Verein ist berechtigt, Vorstandsmitglieder – einschließlich des*der ersten
Vorstandsvorsitzenden – durch einen schriftlichen Arbeits- oder Dienstvertrag
anzustellen.
2. Über den Abschluss, die Ausgestaltung, Änderung sowie die Beendigung des Arbeits-
oder Dienstverhältnisses des betroffenen Vorstandsmitglieds entscheidet ausschließlich
der verbleibende Vorstand ohne Mitwirkung des betroffenen Vorstandsmitglieds.
3. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei allen Beratungen und Beschlüssen, die seine
eigene Anstellung, Vergütung, Arbeitszeit oder Vertragsinhalte betreffen, von Beratung
und Stimmrecht ausgeschlossen.
4. Die rechtsverbindliche Unterzeichnung des Arbeits- oder Dienstvertrags sowie aller
zugehörigen Beschlüsse erfolgt in diesen Fällen durch den/die Protokollführerin der
entsprechenden Vorstandssitzung und das weitere vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglied.
5. Die Vergütung muss angemessen sein und den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit
sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung entsprechen.
Regelungen bei Auflösung des Vereins (Zusatz zu § 9)
6. Wird der Verein aufgelöst oder entfällt sein steuerbegünstigter Zweck, bleibt das
bestehende Arbeits- oder Dienstverhältnis eines angestellten Vorstandsmitglieds davon
unberührt.
7. Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch durch den Auflösungsbeschluss, sondern
kann nur entsprechend den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten
Kündigungsfristen beendet werden.
8. Die Kündigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses erfolgt durch die Liquidatoren
oder – sofern diese noch nicht eingesetzt wurden – durch den verbleibenden Vorstand
ohne Mitwirkung des betroffenen Vorstandsmitglieds.
9. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche
arbeitsvertraglichen Ansprüche, einschließlich Vergütung, Urlaubsansprüche und
weiterer vereinbarter Leistungen, zu erfüllen.
10.Eine automatische Weiterbeschäftigung durch eine Organisation, der das
Restvermögen des Vereins übertragen wird, findet nicht statt. Eine Übernahme kann
nur durch den Abschluss eines neuen Arbeits- oder Dienstvertrags mit dieser
Organisation erfolgen.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Änderungen, die von Gerichten oder Behörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand selbst vornehmen. Diese sind den Mitgliedern spätestens auf der
nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung und Vermögensverwendung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
die es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung von an Krebs erkrankten
Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.
2. Über die konkrete Organisation entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründerversammlung am 25.11.2025 in Görlitz in
Kraft.
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